Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bringt ab dem 28. Juni 2025 wichtige Änderungen für Webseiten, Onlineshops und digitale Dokumente wie PDFs mit sich. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet Unternehmen und öffentliche Einrichtungen dazu, ihre Angebote barrierefrei zugänglich zu machen. Damit sollen Menschen mit Behinderungen die gleichen Chancen haben wie alle anderen.
Dies bedeutet, dass beispielsweise Websites und Onlineshops so gestaltet werden müssen, dass sie auch von sehbehinderten oder gehörlosen Menschen genutzt werden können.
Barrierefreie Angebote zeigen, dass man sich für die Belange aller Kunden und Nutzer einsetzt. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist somit ein wichtiger Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft.
Um die Anforderungen des BFSG zu erfüllen, ist es ratsam, frühzeitig mit der Umsetzung zu beginnen. Dies kann einen umfassenden Relaunch oder eine schrittweise Anpassung der Website bedeuten. Wir beraten Sie kostenlos zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Vorgaben des BFSG für Internetseiten & Onlineshops
Konkrete Maßnahmen für Internetseiten:
Erklärung zur Barrierefreiheit:
Websitebetreiber müssen eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Diese sollte Informationen über den Stand der Barrierefreiheit und eventuelle Einschränkungen enthalten.
PDFs und andere Dokumente:
Feedback-Mechanismus:
Es muss eine Möglichkeit geben, Barrieren zu melden und Verbesserungen vorzuschlagen. Die Barrierefreiheit sollte regelmäßig überprüft und verbessert werden.